Express Solution

ALLGEMEINE TRANSPORTBEDINGUNGEN

(GTC)

  • 1 Allgemeines

1.1 Nachstehende Transportbedingungen gelten für alle Transport-, Fracht-, Lager-, Speditions- und Subunternehmeraufträge, die Express Solution an in- und ausländische Auftragnehmer, Reedereien, Luftfrachtunternehmen oder sonstige Transport-, Speditions-, und Lagerunternehmen sowie Subunternehmer erteilt.

1.2 Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung durch Express Solution und Annahme bzw. Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Durch Hinweis in dem Auftragsschreiben werden diese GTC in den Vertrag einbezogen. Diese GTC gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den GTC abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, wie insbesondere die ADSP oder Konnossementsbedingungen, werden nicht anerkannt; es sei denn, Express Solution hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Die GTC gelten auch dann, wenn Express Solution in Kenntnis entgegenstehender oder von den GTC abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich bei allen nicht gesondert durch diese GTC geregelten Sachverhalte an die auf die Transportdurchführung anwendbaren nationale und internationale Bestimmungen und Gesetze zu halten. Der Auftragnehmer hat insbesondere seine für die Durchführung der Transporte erforderliche Betriebsgenehmigung vorzuhalten und Express Solution nach Aufforderung nachzuweisen. Er hat sich insbesondere jeglicher Korruption, Bestechung und der Zahlung von sog. Beschleunigungsgeldern zu enthalten. Seine Mitarbeiter und Fahrer sind über das Verbot des Genusses von Alkohol und Drogen regelmäßig und nachweislich aufzuklären. Der Auftragnehmer ist verpflichtet in unregelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen und diese nachzuweisen.

1.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Diese GTC gelten gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer. Die Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit ADSp 2003) ist ebenso ausgeschlossen, wie die BSK Bedingungen.

  • 2 Aufträge

Aufträge von Express Solution gelten als angenommen, wenn ihnen nicht unverzüglich widersprochen wurde (vgl. § 362 HGB).

2.1 Wartezeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer 3 stündigen Standzeit bei der Be-und Entladestelle.

  • 3 Vergütung des Auftragnehmers

3.1. Der in dem Auftrag genannte Preis ist bindend und als Festpreis vereinbart, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich und unverzüglich vor Durchführung des Auftrages – schriftlich widerspricht. Er versteht sich einschließlich aller üblichen Nebenleistungen.

3.2 Wurde mit dem Auftragnehmer eine Berechnungsmethode auf Stundenbasis bzw. auf Grundlage von Gewichts- und/oder Raumfrachten vereinbart, so ist der Auftragnehmer zum Nachweis der tatsächlichen Berechnungsgrundlagen verpflichtet. Im Fall von Stundennachweisen sind objektive, von dem zuständigen Mitarbeiter gegengezeichnete Stundenzettel der Abrechnung beizufügen.

3.3. Die Vergütungen werden fällig, wenn der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nachgewiesen hat. Dazu gehören bei Transporten die vom Empfänger gegengezeichnete Ablieferquittungen und/oder Frachtbriefe ohne Abschreibungen bzw. bei Werkverträgen auf Stundenbasis die gegengezeichneten Stundenzettel bzw. die Abnahmebescheinigungen.

3.4. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn sie den durchgeführten Auftrag konkret bezeichnen und die im Auftragsschreiben enthaltene Referenz bzw. Positionsnummer aufweisen.

3.5. Express Solution zahlt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 45 Tagen ab Nachweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung rein netto.

3.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Express Solution im gesetzlichen Umfang zu. Frachtzahler ist Express Solution. § 421 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen.

  • 4 Lieferzeiten

4.1. Die in dem Auftrag enthaltene Lieferzeit ist bindend und vom Auftragnehmer in jedem Fall einzuhalten. Ist keine Lieferfrist angegeben, hat der Auftragnehmer das Gut innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer/Verfrachter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.

4.2. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Ziff. 4.1. hat der Auftragnehmer Express Solution von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese gegen Express Solution wegen der Nichteinhaltung der Lieferfrist geltend machen. Diese Freistellungsverpflichtung entspricht dem Grund und der Höhe nach der möglichen Haftungsverpflichtung von Express Solution und schließt mögliche Vertragsstrafen des Kunden ein. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf Haftungsbeschränkungen aus internationalen Übereinkommen und/oder lokalen Rechten zu berufen, es sei denn, diese gelten zwingend oder Express Solution kann diese Haftungsbeschränkungen ebenfalls für sich in Anspruch nehmen.

  • 5 Durchführung der Aufträge

5.1. Landtransporte

5.1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Kundenschutz. Der Auftragnehmer darf Express Solution –Kunden, deren Warenempfänger, TradingAgents etc. im Zusammenhang mit Transportaufträgen von Express Solution oder anderen Speditionsgeschäften, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für Express Solution bekannt wurden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Speditions- und Transportgeschäfte anbieten, diese anbahnen, eingehen oder durchführen noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer eine Schadenspauschale von EUR 5.000,00. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens behält sich Express Solution ausdrücklich vor. Diese Vereinbarung gilt ebenfalls, wenn der Auftragnehmer von den oben genannten Firmen/Personen direkt oder indirekt angesprochen wird, um Speditions-/Transport-Aufträge durchzuführen. In solch einem Fall wird der Auftragnehmer Express Solution unverzüglich darüber informieren und Auftragnehmer und Express Solution werden gemeinsam eine Absprache über das weitere Vorgehen treffen. Der Kundenschutz erlischt 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Express Solution und dem Auftragnehmer.

5.1.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Güterschaden Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro abzuschließen, die auch Versicherungsschutz im üblichen Umfang für so genannte sensible, also besonders diebstahlsgefährdeter Güter enthält. Es ist weiterhin klarzustellen, dass die Fahrer keine Repräsentanten sind und Verstöße der Fahrer gegen Sicherheits- und Parkvorschriften dem Auftragnehmer nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.

5.1.3. Europaletten und Gitterboxen und sonstige Transportmittel werden entweder zurückgeliefert oder getauscht, wenn es sich nicht ausdrücklich um Einwegpaletten/Einweg-Gitterboxen handelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Verbleib bzw. den Tausch der Ladungshilfsmittel ordnungsgemäß zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass einwandfreie Paletten/Lademittel übernommen werden. Der Palettentausch/Lademitteltausch ist im Frachtbrief zu bestätigen. Lademitteltausch gilt grundsätzlich als vereinbart, der Ladeauftrag ist erst mit der Rückführung der stückzahlmäßig übernommenen und zu tauschenden Packmittel erfüllt. Weist Ihr Packmittelkonto nach Ablauf der 14-tägigen Rückgabefrist eine Forderung zu Gunsten Express Solution aus, werden Ihnen je EU-Palette 15,00 € sowie 100,00 € je Gitterbox in Rechnung gestellt. Zuzüglich berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€.

5.1.4. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die Ware ausreichend gesichert ist, um den Transport bis zum Empfänger sicher und gut zu überstehen. Der Auftragnehmer ist für den beförderungssicheren Zustand und die Menge der übernommenen Ware während des Transportes verantwortlich. Deshalb ist bei Unregelmäßigkeiten die Beladung zu stoppen und die Instruktionen von Express Solution einzuholen. Ohne die Weisung von Express Solution darf nicht weiterverladen werden. Die Kontrolle über richtige Beladung sowie Sicherung des Ladeguts erfolgt durch den Auftragnehmer bzw. seinen Fahrer. Die stückzahlmäßige Übernahme ist vereinbart. Sollte die stückzahlmäßige Übernahme nicht möglich sein, ist Express Solution sofort zu informieren. Ein Vermerk des Fahrers auf dem (CMR) – Frachtbrief, dass er nicht stückzahlmäßig übernehmen konnte, befreit den Auftragnehmer nicht von der Haftung Der Fahrer ist verpflichtet, die Sendungen auf etwaige Verpackungsmängel zu überprüfen und bei deren Vorliegen, unverzüglich Weisungen einzuholen Ist die Verpackung schadhaft, beschmutzt, unzureichend oder geöffnet, muss dies im (CMR) – Frachtbrief schriftlich vermerkt werden. Bei jeder Unregelmäßigkeit ist Express Solution sofort zu unterrichten, um Instruktionen einzuholen.

5.1.5. Der Auftragnehmer wird ordnungsgemäße Schnittstellenkontrollen durchführen. Bei bepackten Paletten sind die einzelnen Packstücke – stichprobenmäßig – nach Anzahl und Zustand zu überprüfen.

5.1.6. Die Fahrt ist nach Verladung sofort und auf dem kürzesten Weg anzutreten, falls nicht eine besondere Route bzw. besonders vereinbarte Auslieferzeit vereinbart wurde. Für alle im Auftrag von Express Solution übernommenen Sendungen gilt ein generelles Um- und Beiladeverbot. Gemäß CMR wird ein besonderes Interesse an der termingerechten Gestellung des LKW sowie der termingerechten Auslieferung des Gutes wie oben vorgegeben deklariert und vereinbart.

5.1.7. Der Auftragnehmer setzt bei den Transporten ausschließlich EU- Bürger, bzw. solche Fahrer ein, die über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen. Diese ist von Nicht-EU-Bürger mitzuführen und Express Solution auf Verlangen vorzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Express Solution von sämtlichen Forderungen freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.

5.1.8. Gültiges ATP-Zertifikat und Zollverschlussanerkenntnis sowie Transportgenehmigungen und Konzessionen sind vom Auftragnehmer beizubringen und vorzuhalten. Er hat zu prüfen, ob sämtliche für den Transport notwendigen und nützlichen Dokumente vorliegen und sämtliche beizubringende Genehmigungen zu besorgen und zur Verfügung zu stellen inkl. evtl. notwendiger Visa.

5.1.9. Der Fahrer des Auftragnehmers hat die Auslieferung und den Zustand der Ware bei der Auslieferung vom Empfänger ordnungsgemäß quittieren zu lassen. Ohne Original – Ablieferungsquittung erfolgt keine Zahlung.

5.1.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ruh- und Lenkzeiten seiner Fahrer nach den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften einzuhalten und ihre Einhaltung durch regelmäßige Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungseinrichtungen zu überprüfen.

5.1.11. Bei der Durchführung der Transporte sind die dem Wert der Ware und bei Gefahrgut dem Gefahrpotential entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Fahrzeuge dürfen zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt gelassen werden und sind ggfls. mit zwei Fahrern oder zumindest zwei Personen zu besetzen. Der Fahrtverlauf ist so einzuteilen, dass Ruhezeiten an bewachten und gesicherten Parkplätzen durchgeführt werden. Für Notfälle ist eine Notfallnummer bzw. Notfallbereitschaft einzurichten, die entsprechend geschult ist, und erforderliche Maßnahmen zum Schutz oder ggfls. Wiedererlangung von Ware einleiten kann.

5.1.12. Fahrzeuge sind nachweislich regelmäßig zu warten und ständig betriebssicher zu halten. Durch vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen sind pannenbedingte Ausfälle und Verzögerungen zu verhindern.

5.1.13. Be- und Entladezeiten sind im Frachtpreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Standgeld wird bezahlt, wenn vereinbart und, wenn der Auftragnehmer einen entsprechenden Schaden bzw. entgangenen Anschlussauftrag nachweist. Als Nachweis werden nur eine separate Stehzeitbescheinigung mit Datum, Uhrzeit, Stempel und Unterschrift von Be- und Entladestelle oder Zollagenten oder ähnlichen Stellen akzeptiert. Vorausgesetzt, die Stehzeit ist durch uns bzw. den Absender und/oder den Empfänger zu vertreten und das Fahrzeug war zu der vereinbarten Zeit an der Be- bzw. Entladestelle, so vergütet Express Solution im westeuropäischen Transportbereich maximal EUR 180,00 pro vollständigem Tag für Planenzüge. Die Regelung für den osteuropäischen Transportbereich sowie für Kastenzüge ist individuell bei Auftragsvergabe zu vereinbaren.

5.1.14. Wird das Be- und Entladen durch den Fahrer durchgeführt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Schäden. Der Fahrer gilt als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.

5.1.15.Gefahrgut. Bei Gefahrgut, verpflichtet sich der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug gem. den GGVS/ADR-Bestimmungen vollständig ausgerüstet und der Fahrer im Besitz der erforderlichen Schulungsbescheinigung ist und diese mit sich führt. Ferner stelle er sicher, dass sich der Fahrer strikt an die GGVS/ADR-Bestimmungen hält, insbesondere in Bezug auf Geschwindigkeit, Fahrzeiten und Fahrtwegbestimmungen. Der Fahrer muss darauf achten, dass ihm die erforderlichen Begleitpapiere und Unfallmerkblätter von der Ladestelle ausgehändigt werden. Wenn nicht, dann ist Express Solution unverzüglich vor Abfahrt zu informieren. Der Auftragnehmer hat einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, der die Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen die gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich der Behandlung von Gefahrgütern schult.

5.1.16. ABWEICHEND ZUM § 431 HGB IST EINE HAFTUNG GEMÄß § 449 HGB IN HÖHE VON 40 SZR JE KG ROHGEWICHT DER BESCHÄDIGTEN SENDUNG VEREINBART.

5.1.17. Handelt es sich bei dem Transport um den nationalen Vor/Nachlauf- oder eine nationale Teilstrecke eines internationalen Straßentransportes, so sind die Regelungen der CMR auch für das rein nationale Teilstück des Transportes vereinbart. Dies gilt selbst dann, wenn dem Auftragnehmer kein CMR Frachtbrief mit dem Gut ausgehändigt wird.

5.1.18. Der Auftragnehmer ist zur Weitergabe der Zoll- und Frachtunterlagen an nachfolgende Unternehmer innerhalb der Lieferkette verpflichtet und hat etwaige Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ordnungsgemäß und nachweislich zu erledigen und die entsprechenden Bescheinigungen, auch für Mehrwertsteuerzwecke an Express Solution auszuhändigen.

5.2. Lagerungen

5.2.1. Der Lagerhalter/Auftragnehmer verpflichtet sich, ein sauberes, trockenes, für die ordnungsgemäße Lagerung der angelieferten Güter in jeder Hinsicht geeignetes Lager zur Verfügung zu stellen.

5.2.2. Die Güter sind separat, getrennt von Gütern anderer Einlagerer aufzubewahren.

5.2.3. Jede Güterbewegung, Ein- und Auslagerung ist ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu dokumentieren.

5.2.4. Das Lager ist vor dem Zugang betriebsfremder Personen zu schützen. Bei dem Lagerpersonal sind regelmäßige und zu dokumentierende Personenkontrollen, auch hinsichtlich etwaigen Diebesgutes durchzuführen.

5.2.5. Schlüssel dürfen nur an das Betriebspersonal ausgegeben werden. Jedes Öffnen und Verschließen des Lagers ist mit Angabe von Person und Zeit zu dokumentieren. Bei Verschluss des Lagers ist eine auf die Polizei aufgeschaltete Alarmanlage scharf zu schalten.

5.2.6. Die Lagerbestandsführung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Jeder Schaden ist unverzüglich Express Solution zu melden.

5.2.7. Sendungen sind nur an die Personen herauszugeben, die sich durch Original-Lagerscheine oder sonstige Original-Freistellungen von Express Solution als Auslagerungberechtigte ausweisen.

5.2.8. Der Lagerhalter haftet ohne die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach § 475 HGB.

5.3. Seetransporte

5.3.1. Der Reeder/Verfrachter verpflichtet sich, die ihm übergebenden Sendungen unter Deck zu laden und zu stauen. Dies gilt nicht für Container.

5.3.2. Die Haftung des Verfrachters erstreckt sich auf den Zeitraum von der Übernahme des Gutes bis zur Auslieferung. Die „Landschaden“ Klausel ist nicht vereinbart.

5.3.3. Express Solution ist Ablader/Shipper und kein Befrachter. Die Aufträge werden gem. 454 Abs. 3 HGB im Namen der Versender erteilt. Eine Haftung bzw. Verpflichtung von Express Solution zur Zahlung von Überliegegeld/demurrage und sonstiger Kosten im Empfangshafen wegen durch den Empfänger/consignee verzögerte Abnahme von Gütern besteht nicht. Die im Rahmen der Frachtverpflichtung – auch bei einem „freight prepaid“ Vermerk – zu zahlenden Frachten beziehen sich auf die reine Seefracht und – wenn vereinbart – die THC im Abgangshafen.

5.3.4. Die Besatzung, die Stauer sowie der Kapitän sind Erfüllungsgehilfen und „Leute“ des Verfrachters. Der Verfrachter hat sich deren Verschulden – auch hinsichtlich der Durchbrechung der Haftungsgrenzen – wie eigenes zurechnen zu lassen.

5.3.5. Der Verfrachter verpflichtet sich, eine „Himalaya Klausel“ in sein Konnossement aufzunehmen.

5.3.6. Express Solution ist berechtigt, gegen Frachtforderungen mit Schadensersatzforderungen – auch im Drittinteresse – aufzurechnen, bzw. diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Interesse des Geschädigten geltend zu machen.

5.3.7. Dem Verfrachter steht ein Pfandrecht nur wegen der konnexen Forderungen am Eigentum des Befrachters zu.

5.3.8. § 607 Abs. 2 HGB bzw. eine vergleichbare Regelung der Konnossementsbedingungen oder eines ausländischen Rechtes ist abbedungen.

5.3.9. Der Verfrachter haftet für Vermögens- und Sachschäden sowie Vertragsstrafen, die aufgrund von Verspätung gegen Express Solution geltend gemacht werden. Als Verspätung gilt eine Überschreitung der im Fahrplan angekündigten Ankunftszeit bzw. das Überschreiten der Transportzeit, die dem Verfrachter vernünftigerweise zuzubilligen ist. Auf Haftungsbeschränkungen kann sich der Verfrachter nicht berufen.

5.3.10. Der Gerichtsstandsklausel in dem Frachtvertrag bzw. dem Konnossement wird widersprochen. Es gilt deutsches Recht und der Gerichtsstand Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand ist vereinbart.

5.4. Lufttransporte

5.4.1. Es wird die Geltung des Warschauer Abkommens in seiner letzten Fassung – ohne Zusatzprotokolle – für alle Lufttransporte vereinbart, auch wenn Abgangs- u/o Ankunftsflughafen nicht in einem Vertragsstaat des Warschauer Abkommens liegt. Das Montreal Übereinkommen ist abbedungen.

5.4.2. Der Luftfrachtersatzverkehr ist untersagt, es sei denn, ihm wurde ausdrücklich – schriftlich – vorher für den konkreten Transport zugestimmt.

5.4.3. Angegebene Werte gelten als Wertdeklaration, auch wenn sie nicht im Luftfrachtbrief aufgenommen wurden. Es gelten die §§ 428, 435 HGB auch bei Lufttransporten.

5.4.4. Der Luftfrachtführer ist zur stückzahlmäßigen Übernahme und Kontrolle sowie zur Schnittstellenkontrolle in seinem Einflussbereich verpflichtet.

5.5. Multimodaltransporte Es gelten die Regeln der §§ 452 ff HGB mit der Abweichung in vorstehend Ziff. 5.1.9. Bei bekanntem Schadensort gilt das Recht, das auf einen Vertrag zwischen Express Solution und dem Auftragnehmer für einen Transport auf dieser Beförderungsstrecke nach Maßgabe dieser Bedingungen, hilfsweise nach deutschem Transportrecht, anzuwenden wäre. Umschlag, Be- und Entladen von Containern, transportbedingte Zwischenlagerungen gelten als Teil des Landtransportes, auch wenn sie zur Vorbereitung des Seetransportes dienen.

5.6. Subunternehmer

5.6.1. Verträge mit Subunternehmer, die (auch) mit anderen Dienstleistungen als mit der Durchführung von Transporten beauftragt werden, unter liegen dem Werkvertragsrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

5.6.2. Jeder Subunternehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit durch eine angemessene und ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von min. 1 Mio. € abzudecken, die auch einen Deckungsschutz für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden bis zu € 20.000,- vorsieht, wobei eine Haftungsbeschränkung mit diesen Anforderungen nicht verbunden ist.

5.6.3. Die Entlohnung der Subunternehmer wird fällig, wenn diese von dem zuständigen Mitarbeiter von Express Solution gegengezeichnete Stundenzettel oder Abnahmebescheinigungen vorlegt. Ansprüche verjähren ein Jahr nach Fälligkeit. Die Zahlungsfrist beträgt 45 Tage.

5.6.4. Die Haftung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Haftungsbeschränkungen bestehen nicht.

  • 6 Pfandrecht Dem Auftragnehmer steht ein Pfandrecht nur wegen der konnexen Forderung und auch dann nur an Gütern, die sich im Eigentum des Aufraggebers befinden, zu. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.